ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – UNLIMITED SPARE PARTS INTERNATIONAL GROUP
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unlimited Spare Parts International Group in Apeldoorn vom 01.01.2021; die Unlimited Spare Parts International Group ist Teil von Unlimited Spare Parts
Artikel 1: Anwendbarkeit
1.1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote eines zur Unlimited Spare Parts International Group gehörenden Unternehmens, für alle von diesem abgeschlossenen Verträge (Kauf-/Verkaufsverträge sowie Verträge über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen) und für alle daraus resultierenden Verträge, soweit das Unternehmen Anbieter oder Verkäufer von Waren oder Dienstleistungen ist.
1.2. Das Unternehmen, das diese Bedingungen anwendet, wird als Verkäufer bezeichnet. Die Gegenpartei wird als Käufer bezeichnet.
1.3. Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Inhalt des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossenen Vertrags und diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen haben die Bestimmungen des Vertrags Vorrang.
1.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen nur von Unternehmen angewendet werden, die zur Unlimited Spare Parts International Group gehören.
1.5. Änderungen von Verträgen und Abweichungen von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie vom Verkäufer dem Käufer schriftlich bestätigt wurden. Im Übrigen bleiben diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen in Kraft.
1.6. Diese Bedingungen gelten, soweit erforderlich, entsprechend auch für alle Verträge oder Vertragsbestimmungen in Bezug auf Wartungs-, Installations- und Reparaturarbeiten im weitesten Sinne des Wortes, einschließlich der Beaufsichtigung von Personen, die solche Arbeiten ausführen.
1.7. Diese Bedingungen sind in englischer Sprache verfasst. Bei Widersprüchen zwischen der englischen Fassung dieser Bedingungen und deren Übersetzungen ist die englische Fassung maßgebend.
Artikel 2: Angebote, Empfehlungen und Informationen
2.1. Alle Angebote sind unverbindlich. Der Verkäufer hat das Recht, sein Angebot innerhalb von zwei Werktagen zu widerrufen, sofern die Annahme des Angebots den Verkäufer erreicht hat.
2.2. In Ermangelung einer vorherigen schriftlichen Annahme einer Bestellung kommt ein Vertrag zustande, wenn der Verkäufer der Lieferanfrage des Käufers ganz oder teilweise nachkommt oder wenn der Verkäufer dem Käufer, der die Lieferung angefordert hat, eine Rechnung zusendet.
2.3. Wenn der Käufer dem Verkäufer Informationen zur Verfügung stellt, darf der Verkäufer auf die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen vertrauen und wird sein Angebot darauf stützen.
2.4. Die im Angebot genannten Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und anderer Abgaben oder staatlicher Steuern. In den Preisen sind weder die Kosten für Reise, Aufenthalt, Verpackung, Lagerung, Montage und Transport noch die Kosten für Be- und Entladen, Inbetriebnahme und Mitwirkung bei der Erledigung von Zollformalitäten enthalten.
2.5. Der Verkäufer haftet nicht für geringfügige Fehler und Abweichungen in den von ihm bereitgestellten Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen, es sei denn, diese haben schwerwiegende Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Funktion der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen. Die in den allgemeinen Preislisten oder Werbematerialien des Verkäufers angegebenen Preise und Maße sind unverbindlich und dienen lediglich der Information.
2.6. Mündliche Zusagen sind für den Verkäufer nicht bindend, es sei denn, sie werden vom Verkäufer schriftlich bestätigt.
2.7. Der Käufer kann aus Ratschlägen und Informationen des Verkäufers, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Vertrag stehen, keine Rechte ableiten.
2.8. Der Käufer stellt den Verkäufer von Ansprüchen Dritter frei, die sich auf die Verwendung von durch oder im Namen des Käufers bereitgestellten Ratschlägen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfen, Materialien, Marken, Mustern, Modellen und Ähnlichem beziehen. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen ihm entstandenen Schäden frei, einschließlich aller Kosten für die Abwehr dieser Ansprüche.
Artikel 3: Vertraulichkeitsklausel
3.1. Alle vom Verkäufer oder in dessen Namen an den Käufer übermittelten Informationen (wie Angebote, Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen und Know-how) jeglicher Art und Form sind vertraulich und dürfen vom Käufer zu keinem anderen Zweck als zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag verwendet werden. Die bereitgestellten Informationen bleiben Eigentum des Verkäufers und dürfen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung nicht veröffentlicht, kopiert, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen schuldet der Käufer dem Verkäufer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,- EUR pro Verstoß. Diese Vertragsstrafe kann unabhängig von etwaigen Schadensersatzansprüchen nach geltendem Recht geltend gemacht werden.
Der Käufer ist verpflichtet, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen auf erstes Anfordern des Verkäufers innerhalb der vom Verkäufer gesetzten Frist zurückzugeben oder zu vernichten, wobei die Wahl beim Verkäufer liegt. Bei Verstößen gegen diese Bestimmung ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 EUR pro Tag zu zahlen. Diese Vertragsstrafe kann unabhängig von etwaigen Schadensersatzansprüchen nach geltendem Recht geltend gemacht werden.
Artikel 4: Liefertermin / Lieferfrist
4.1. Der angegebene Liefertermin oder die Lieferfrist dient lediglich als Anhaltspunkt.
4.2. Der Liefertermin bzw. die Ausführungsfrist beginnt erst, nachdem alle kommerziellen und technischen Details vereinbart wurden, die vereinbarte (Ratenzahlung) eingegangen ist und die übrigen Bedingungen für die Ausführung des Vertrags erfüllt sind.
4.3. Im Falle von:
4.4. Vorbehaltlich eines Gegenbeweises durch den Käufer gilt eine Verlängerung der Lieferzeit oder der Ausführungsfrist als notwendig und ergibt sich aus einer der in Artikel 4.3 Buchstaben a, b und/oder c beschriebenen Situationen.
4.5. Der Käufer ist verpflichtet, die dem Verkäufer entstandenen Kosten oder den ihm entstandenen Schaden infolge einer Verzögerung der Lieferung oder während der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Ausführungsfrist zu tragen.
4.6. Eine Überschreitung des Liefertermins oder der Ausführungsfrist berechtigt den Käufer in keinem Fall zu Schadenersatz oder zur Aufhebung des Vertrags. Der Käufer stellt den Verkäufer von etwaigen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Überschreitung der Lieferfrist oder der Ausführungsfrist frei.
Artikel 5: Lieferung und Gefahrenübergang
5.1. Die Lieferung erfolgt in dem Moment, in dem der Verkäufer die Waren in seinem Betrieb dem Käufer zur Verfügung stellt und dem Käufer mitteilt, dass die Waren ihm zur Verfügung gestellt wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Käufer unter anderem das Risiko in Bezug auf Lagerung, Verladung, Transport und Entladung der Waren.
5.2. Der Verkäufer und der Käufer können vereinbaren, dass der Verkäufer den Transport organisiert. Das Risiko unter anderem für Lagerung, Verladung, Transport und Entladung geht in diesem Fall ebenfalls zu Lasten des Käufers. Der Käufer kann sich gegen diese Risikofaktoren versichern. Haftungen gegenüber Dritten bleiben davon unberührt und gelten als im Interesse und auf Kosten des Käufers entstanden.
5.3. Für Sendungen innerhalb der Niederlande berechnet der Verkäufer eine Gebühr für Verwaltung, Verpackung und Versand. Lieferungen ins Ausland erfolgen vollständig auf Kosten des Käufers. Der Verkäufer hat das Recht, die Lieferung per Nachnahme durchzuführen.
5.4. Für Expresslieferungen werden zusätzliche Transportkosten in Rechnung gestellt. Bei Kurierdiensten werden die Transportkosten vollständig in Rechnung gestellt.
5.5. Wurde eine frachtfreie Lieferung an die vom Käufer angegebene Adresse vereinbart, sorgt der Käufer für die unverzügliche Entladung der Sendungen des Verkäufers und für einen guten Zugang zum Entladeort.
Entlädt der Käufer die Sendungen nicht unmittelbar nach der Anlieferung und/oder verfügt er nicht über einen ausreichend zugänglichen Entladeort, haftet er gegenüber dem Verkäufer für alle daraus resultierenden oder damit zusammenhängenden Kosten.
5.6. Der Verkäufer nimmt keine Rückverpackungen an.
5.7. Im Falle eines Abrufvertrags hat der Käufer die zu liefernden Waren in einzelnen Teillieferungen abzurufen, unter Beachtung der im Vertrag festgelegten Frist. Andernfalls gerät der Käufer in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
5.8. Im Falle eines Umtauschs und wenn der Käufer in Erwartung der Lieferung neuer Waren die umzutauschenden Waren in seinem Besitz behält, verbleibt das Risiko für die umzutauschenden Waren beim Käufer, bis der Verkäufer diese in Besitz nimmt. Ist der Käufer nicht in der Lage, die umzutauschenden Waren in dem Zustand zu liefern, in dem sie sich bei Vertragsabschluss befanden, hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag aufzulösen.
Artikel 6: Preisänderung
6.1. Der vom Verkäufer angegebene Verkaufspreis basiert auf dem Einkaufspreis und anderen kostpreisbestimmenden Faktoren. Der Verkäufer kann das Risiko einer Erhöhung der kostpreisbestimmenden Faktoren, einschließlich Änderungen, die eine Erhöhung oder Senkung der Kosten bewirken und die nach Vertragsabschluss eingetreten sind, auf den Käufer übertragen. Der Käufer hat auf erstes Anfordern des Verkäufers den Gegenwert der Preiserhöhung zu zahlen.
6.2. Unbeschadet des allgemeinen Geltungsbereichs dieses Artikels gilt er insbesondere für die Änderung von Ein- oder Ausfuhrzöllen und anderen Abgaben oder Steuern, die nach dem Versand der Auftragsbestätigung eingetreten sind, sowie für die Änderung des Wechselkurses des Euro gegenüber der Fremdwährung, in der der Verkäufer die Waren erworben hat.
6.3. Der Verkaufspreis umfasst nicht die vom Verkäufer vor Ort oder in seinen eigenen Räumlichkeiten angebotenen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wartung der gelieferten Produkte (darunter in jedem Fall das Abholen, Schleifen und Zurückbringen der Messer). Der Verkäufer und der Käufer treffen für diese Dienstleistungen gesonderte Vereinbarungen auf der Grundlage der für das Produkt erforderlichen spezifischen Wartungsarbeiten.
Artikel 7: Höhere Gewalt
7.1. Der Verkäufer haftet nicht für eine Nichterfüllung seiner Verpflichtungen, wenn diese Nichterfüllung die direkte oder indirekte Folge höherer Gewalt ist.
7.2. Unter höherer Gewalt ist unter anderem ein Umstand zu verstehen, unter dem der Verkäufer und vom Verkäufer beauftragte Dritte, wie Lieferanten, Subunternehmer und Spediteure oder andere Stellen, von denen der Verkäufer abhängig ist, ihre Verpflichtungen aufgrund von behördlichen Maßnahmen oder Vorschriften, Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, Ausnahmezuständen,
Terrorismus, Cyberkriminalität, technische Störungen von Transportmitteln, Störungen der digitalen Infrastruktur, ungewöhnlich hoher Krankenstand, (Arbeits-)Streiks, industrielle oder gewerbliche Streitigkeiten, Aussperrungen, Beschlagnahmungen, Feuer, Explosionen, Stromausfälle, Verlust, Diebstahl oder Abhandenkommen von Werkzeugen, Materialien oder Informationen, Verkehrsbehinderungen oder Arbeitsunterbrechungen, Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen, Pandemien/Epidemien oder andere Umstände, die außerhalb der Kontrolle der in Verzug befindlichen Partei liegen, sofern und soweit die vorgenannten Umstände eine ordnungsgemäße und fristgerechte Erfüllung des Vertrags durch die in Verzug befindliche Partei behindern und diese Partei darauf nach vernünftigem Ermessen keinen Einfluss hatte.
7.3. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er infolge höherer Gewalt vorübergehend nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer nachzukommen. Im Falle höherer Gewalt hat der Verkäufer seine Verpflichtungen zu erfüllen, sobald es seine Planung zulässt.
7.4. Tritt ein Fall höherer Gewalt ein und ist oder wird die Erfüllung des Vertrags dauerhaft unmöglich, oder dauert eine durch höhere Gewalt verursachte vorübergehende Situation länger als 3 Monate, hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise zu kündigen. In solchen Fällen hat der Käufer das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, jedoch nur für den Teil der Verpflichtungen, der vom Verkäufer noch nicht erfüllt wurde.
Artikel 8: Installation
8.1. In den Kaufpreisen sind die Kosten für Installation und Inbetriebnahme nicht enthalten.
8.2. Hat sich der Verkäufer zur Installation und gegebenenfalls zur Inbetriebnahme der verkauften Produkte verpflichtet, haftet er nur für die Funktionsfähigkeit dieser Produkte, wenn:
(i) die Montage und Inbetriebnahme gemäß seinen Anweisungen erfolgen, wobei er jedoch das Recht hat, die Leitung der Arbeiten einem Installateur zu übertragen. Reisekosten sowie Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Ähnliches gehen zu Lasten des Käufers;
(ii) die Umstände (im weitesten Sinne des Wortes) am Ort, an dem die Installation und Inbetriebnahme erfolgen sollen, keine Behinderungen verursachen und die Maschinen für die Montage der Produkte und/oder Teile ordnungsgemäß installiert und angeschlossen sind.
8.3. Alle zusätzlichen Arbeiten gehen zu Lasten des Käufers. Ferner wird der Käufer auf eigene Kosten die erforderlichen Dienstleistungen in Form von Personal und Hilfsmaterialien erbringen.
8.4. Kann der Installateur aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, keine ordnungsgemäße Installation und Inbetriebnahme vornehmen, gehen die daraus resultierenden Kosten zu Lasten des Käufers.
Artikel 9: Haftung
9.1. Im Falle von Vertragsverletzungen (zurechenbare Pflichtverletzung), die auf das Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind, bleibt dieser unter Beachtung der Bestimmungen in Artikel 10 zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verpflichtet.
9.2. Die Schadensersatzpflicht des Verkäufers, aus welchem Grund auch immer, ist auf den Schaden beschränkt, gegen den der Verkäufer aufgrund einer von ihm oder in seinem Namen abgeschlossenen Versicherungspolice versichert ist. Der Umfang dieser Verpflichtung darf jedoch niemals den Betrag übersteigen, der im Rahmen dieser Versicherung ausgezahlt wird
9.3. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Reklamationen zu bearbeiten, die ihm nicht schriftlich innerhalb der Zahlungsfrist der Rechnung oder innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Ware, und falls der Käufer den Mangel vernünftigerweise nicht früher entdecken konnte, innerhalb von acht Tagen nach Feststellung des Mangels vorgelegt wurden.
9.4. Wenn der Käufer die Qualität der gelieferten Waren beanstandet, hat er dafür zu sorgen, dass der Verkäufer die Möglichkeit erhält, die gelieferten Waren zu überprüfen und gegebenenfalls Proben zu entnehmen; andernfalls verliert der Käufer das Recht, die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags oder Ersatzschadenersatz zu verlangen.
9.5. Im Falle eines Schadens aufgrund eines nachweisbaren Herstellungsfehlers der Waren haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer für Schäden an den vom Verkäufer gelieferten Waren, sofern die Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung gemeldet werden und die betreffenden Waren, falls der Verkäufer dies verlangt, unverzüglich im Rahmen des bezahlten Transportdienstes zurückgesandt werden. Bestehen Zweifel an einem möglichen Herstellungsfehler, wird der Verkäufer (erst nach Rücksprache mit dem Käufer) gegebenenfalls einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen. Die mit einem solchen Gutachten verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers, es sei denn, aus dem Gutachten geht hervor, dass offensichtliche Herstellungsfehler tatsächlich zu einem Schaden geführt haben.
9.6. Gegen den Verkäufer können keine Ansprüche geltend gemacht werden für Schäden, die auf eine unsachgemäße oder zweckwidrige Verwendung oder Verarbeitung der Waren durch den Käufer oder dessen Beauftragte zurückzuführen sind.
9.7. Der Verkäufer haftet für indirekte Schäden, die dem Käufer infolge eines offensichtlichen und zurechenbaren Versäumnisses bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen entstehen, sofern und soweit diese Haftung durch seine Versicherung gedeckt ist, bis zur Höhe der von der Versicherungsgesellschaft geleisteten Zahlung. Wenn der Versicherer aus welchem Grund auch immer keine Leistung erbringt, ist die Haftung auf das Doppelte des Rechnungsbetrags begrenzt, mit einem maximalen Leistungsbetrag von 2.500,00 EUR (unter Rechnungsbetrag ist in diesem Fall der Wert der vom Verkäufer gelieferten Waren zu verstehen, „die den Schaden verursacht haben“,
berechnet nach dem Inhalt der betreffenden Verpflichtung). Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen in diesem Absatz haftet der Verkäufer nicht für die Überschreitung der Lieferfrist (unter Beachtung der Bestimmungen in Artikel 4.1) infolge einer Änderung der Umstände und für Schäden, die auf mangelnde Mitwirkung, Informationen oder Materialien seitens des Käufers zurückzuführen sind.
9.8. Schäden an Sachen, die der Verkäufer auf Wunsch des Käufers verarbeitet, führen nicht zu einer Verpflichtung zur Ersatzleistung für diese Sachen. Nur wenn der Schaden durch nachweisliche Fahrlässigkeit und/oder Unachtsamkeit seitens des Verkäufers verursacht wurde, ist dieser zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Schadensersatz gilt nur für verarbeitete Waren und basiert auf dem Wert der Waren zum Zeitpunkt des Kaufs, abzüglich der Abschreibung, die auf der durchschnittlichen Haltbarkeit solcher Waren basiert. Siehe Absatz 9.5 im Zweifelsfall.
9.9. Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 3, 4 und 6 dieses Artikels ist jede Haftung des Verkäufers stets auf die kostenlose Reparatur der mangelhaften Waren, den Ersatz dieser Waren oder von Teilen davon beschränkt, und zwar nach Wahl des Verkäufers.
9.10. Im Falle von Ansprüchen Dritter gegenüber dem Verkäufer in Bezug auf oder im Zusammenhang mit der (nicht fristgerechten, mangelhaften oder fehlerhaften) Lieferung oder Funktion der Waren gilt die Haftung des Verkäufers gemäß den Absätzen 4, 5, 6, 7 und 8 dieses Artikels. Der Käufer entbindet den Verkäufer von jeglicher weiteren Haftung gegenüber dieser Person oder Dritten.
9.11. Es wird kein Schadensersatz geschuldet für:
Der Käufer kann sich, sofern möglich, gegen diese Schäden versichern.
9.12. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden an vom oder im Namen des Käufers gelieferten Materialien, die auf eine unsachgemäß durchgeführte Bearbeitung derselben zurückzuführen sind
9.13. Der Käufer stellt den Verkäufer von Ansprüchen Dritter wegen der Haftung für Mängel an einem Produkt frei, das der Käufer an einen Dritten geliefert hat und das (auch) aus vom Verkäufer gelieferten Produkten und/oder Materialien hergestellt wurde. Der Käufer ersetzt dem Verkäufer den entstandenen Schaden, einschließlich der (vollständigen) Kosten für Rechtsbeistand
Artikel 10: Gewährleistung und sonstige Ansprüche
10.1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, haftet der Verkäufer für einen Zeitraum von 6 Monaten, ausgehend von normaler Nutzung, nach Lieferung oder Fertigstellung der Arbeiten für die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung, wie im folgenden Absatz dieses Artikels näher bestimmt.
10.2. Haben die Parteien abweichende Gewährleistungsbestimmungen vereinbart, gelten die Bestimmungen dieses Artikels uneingeschränkt, sofern sie nicht im Widerspruch zu diesen abweichenden Gewährleistungsbestimmungen stehen.
10.3. Werden die Waren speziell für den Käufer angefertigt, behält sich der Verkäufer das Recht vor, eine höhere oder geringere Stückzahl zu liefern.
10.4. Wurden die vereinbarten Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht, entscheidet der Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist, ob er (I) die Leistungen nachträglich ordnungsgemäß erbringt, oder (II) ein Ersatzprodukt liefert, oder (III) die Mängel so behebt, dass die Leistungen dem Vertrag entsprechen, oder (IV) den Vertrag auflöst oder (V) das vom Käufer für die Ausführung des Auftrags geschuldete Honorar um einen angemessenen Anteil mindert.
10.5. Der Verkäufer bestimmt die Art und den Zeitpunkt der Übergabe. Der Käufer wird dem Verkäufer dazu, unabhängig von den Umständen, Gelegenheit geben. Beschließt der Verkäufer, die Arbeiten ordnungsgemäß auszuführen, bestimmt er die Art und den Zeitpunkt der Übergabe. Umfassen die vereinbarten Arbeiten (auch) die Verarbeitung vom Käufer gelieferter Materialien, wird der Käufer auf eigene Kosten und Gefahr neue Materialien liefern.
10.6. Vom Verkäufer reparierte oder ersetzte Teile oder Materialien sind vom Käufer an diesen zu senden.
10.7. Der Käufer trägt:
10.8. Der Verkäufer ist nur zur Erfüllung seiner Gewährleistungspflichten verpflichtet, wenn der Käufer alle seine Verpflichtungen erfüllt.
10.9. Die Gewährleistung gilt nicht für Mängel, die zurückzuführen sind auf:
– normalen Verschleiß;
– unsachgemäßen oder zweckentfremdeten Gebrauch;
– Umbauten;
– der unterlassenen oder unsachgemäßen Durchführung von Wartungsarbeiten
– der Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Käufer oder durch Dritte
– Mängeln an den Waren oder der Ungeeignetheit der Waren, die vom Käufer bereitgestellt oder vom Käufer empfohlen wurden
– Mängeln oder ungeeigneten Materialien oder Hilfsmitteln, die vom Käufer verwendet wurden.
10.10. Es wird keine Gewährleistung gewährt für:
– gelieferte Waren, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht fabrikneu sind;
– Inspektion und Reparatur der Waren des Käufers
– Teile, für die eine Herstellergarantie gewährt wurde.
10.11. Die Bestimmungen in den Absätzen 4 bis 10 (einschließlich) dieses Artikels gelten entsprechend für jeden Anspruch des Käufers wegen Vertragsverletzung, Nichterfüllung, Vertragswidrigkeit oder jeglichen anderen Anspruchs
Artikel 11: Verpflichtungen im Zusammenhang mit Reklamationen
11.1. Der Käufer ist unter Androhung des Verfalls aller Rechte verpflichtet, seine Reklamationen bezüglich der Rechnung innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich dem Verkäufer mitzuteilen. Beträgt die Zahlungsfrist mehr als 14 Tage, muss der Käufer etwaige Reklamationen oder Beanstandungen spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum einreichen.
11.2. Reklamationen bezüglich der Menge oder äußerlich erkennbarer Mängel der gelieferten Waren sind dem Verkäufer innerhalb von 2 Werktagen nach Erhalt der Waren schriftlich mitzuteilen; andernfalls verliert der Käufer das Recht, die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags oder Ersatzschadenersatz zu verlangen.
11.3. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 11 Absatz 2 ist der Käufer nicht berechtigt, sich auf einen Leistungsmangel zu berufen, wenn er den Mangel nicht innerhalb von 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, dem Verkäufer schriftlich gemeldet hat, andernfalls verliert der Käufer das Recht, die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags oder Ersatzschadenersatz zu verlangen.
11.4. Der Käufer hat die Waren unverzüglich nach der Lieferung auf äußerlich erkennbare Mängel und Mengen zu überprüfen. Vorbehaltlich eines Gegenbeweises gilt die Unterzeichnung des Frachtbriefs oder des Frachtbriefs mit einem Vorbehaltsvermerk als Nachweis dafür, dass die Waren in der richtigen Menge und mangelfrei geliefert wurden.
Artikel 12: Nichtabnahme
12.1. Nach Ablauf der Liefer- und/oder Ausführungsfrist ist der Käufer verpflichtet, die Waren, die Gegenstand des Vertrags sind, tatsächlich am vereinbarten Ort abzunehmen.
12.2. Der Käufer leistet unentgeltlich jede Mitwirkung, um dem Verkäufer die Vollendung der Lieferung zu ermöglichen.
12.3. Nicht abgenommene Waren werden auf Kosten und Gefahr des Käufers gelagert.
12.4. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen in Absatz 1 und/oder 2 dieses Artikels schuldet der Käufer dem Verkäufer pro Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,– EUR pro Tag, höchstens jedoch 25.000,– EUR. Die Zahlung dieser Vertragsstrafe kann unabhängig von einem Schadensersatzanspruch nach geltendem Recht geltend gemacht werden.
Artikel 13: Zahlung
13.1. Die Zahlung hat am Sitz des Verkäufers oder auf das vom Verkäufer angegebene Bankkonto innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen (sofern auf der Rechnung oder der Auftragsbestätigung keine andere Frist angegeben ist).
Bei Überschreitung dieser Frist gerät der Käufer in Verzug, ohne dass er zuvor zur Behebung des Verzugs aufgefordert werden muss.
13.2. Der Verkäufer hat das Recht, jederzeit folgende Zahlungen zu verlangen:
(i) 30 % des vereinbarten Preises bei Auftragserteilung;
(ii) 60 % des vereinbarten Preises bei Lieferung des Materials an den Verkäufer
(iii) 10 % des vereinbarten Preises bei Lieferung (Erhalt), jedoch spätestens innerhalb eines Monats nach Lieferung des Materials an den Verkäufer.
13.3. Der Verkäufer hat jederzeit das Recht, vom Käufer zu verlangen, dass dieser Vorauszahlungen leistet oder eine andere Form der Sicherheit für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen stellt. Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
13.4. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist er verpflichtet, anstelle der Zahlung des vereinbarten Betrags jedem Antrag des Verkäufers auf Zahlungsaufschub nachzukommen.
13.5. Das Recht des Käufers, seine Forderungen gegen den Verkäufer aufzurechnen oder die Zahlung auszusetzen, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer wurde für insolvent erklärt, unterliegt einer gesetzlichen Schuldenbereinigung oder befindet sich in Zahlungsaufschub.
13.6. Unabhängig davon, ob der Verkäufer die vereinbarten Leistungen vollständig erbracht hat oder nicht, sind alle Forderungen, die der Käufer ihm aufgrund des Vertrags schuldet oder schulden wird, sofort fällig, falls:
13.7. Wenn der Käufer seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen abgeschlossenen Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, sowie im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers, der Beantragung eines Zahlungsaufschubs oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers, oder bei Beschlüssen zur (teilweisen) Einstellung der Geschäftstätigkeit oder der Ergreifung entsprechender Maßnahmen, oder wenn er die Liquidation seines Unternehmens einleitet oder eine vollstreckbare Pfändung gegen ihn erfolgt, gilt der Käufer von Rechts wegen als in Verzug, und der Verkäufer ist berechtigt, ohne dass er die Behebung der Mängel geltend machen muss und ohne gerichtliche Intervention, nach seiner Wahl, gesamtschuldnerisch oder gemeinsam
(i) bereits gelieferte Waren, für die der Käufer noch nicht bezahlt hat, von dem Ort, an dem sie sich befinden, abzuholen oder abholen zu lassen und/oder;
(ii) auf die Erfüllung gewählter oder aller ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Käufer zu verzichten, unabhängig davon, aus welchem Grund sie dazu verpflichtet wären, und/oder;
(iii) selbst wenn etwas anderes vereinbart wurde, in Bezug auf die Erfüllung einer ihrer Verpflichtungen Barzahlung zu verlangen und/oder;
(iv) den Vertrag bzw. die Verträge ganz oder teilweise aufzulösen bzw. für nichtig zu erklären, ohne dass dem Verkäufer daraus eine Verpflichtung zur Schadensersatzleistung, zur Sicherheitsleistung oder zu einer sonstigen Verpflichtung entsteht.
13. 8. Bei Zahlungsverzug hinsichtlich eines bestimmten Betrags ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer Zinsen auf diesen Betrag zu zahlen, und zwar ab dem Tag nach dem als Zahlungsfrist vereinbarten Datum bis einschließlich des Datums der Zahlung dieses Betrags durch den Käufer. Haben die Parteien keine Zahlungsfrist vereinbart, sind die Zinsen 30 Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist fällig. Es wird davon ausgegangen, dass der bei niederländischen Banken am Zahlungstermin geltende Diskontsatz für Wechsel um 3,5 % erhöht wird. Für die Berechnung der Zinsen wird jeder bereits angefangene Monat als voller Monat gerechnet. Nach Ablauf eines Jahres erhöht sich der Betrag, auf den die Zinsen berechnet werden, um den Betrag der für dieses Jahr geschuldeten Zinsen.
13.9. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Käufer mit den Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmen zu verrechnen. Der Verkäufer ist zudem berechtigt, die ihm vom Käufer zustehenden Beträge mit den Forderungen zu verrechnen, die mit dem Verkäufer verbundene Gesellschaften gegenüber dem Käufer haben. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Käufer mit Forderungen gegenüber den mit dem Käufer verbundenen Gesellschaften zu verrechnen. Unter verbundenen Unternehmen sind Unternehmen zu verstehen, die derselben Gruppe im Sinne von Artikel 2:24b BW angehören, sowie Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Artikel 2:24c BW.
13.10. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nach, so hat der Käufer, falls der Verkäufer einen Dritten mit der Einziehung der Zahlung des Käufers beauftragt, 15 % des Rechnungsbetrags an Inkassokosten zu zahlen, wobei dieser Betrag um die vertraglichen Verzugszinsen erhöht wird und mindestens 75 EUR beträgt, unbeschadet des Rechts des Verkäufers, vollständigen Schadensersatz zu verlangen, falls die Inkassokosten mehr als 15 % des Rechnungsbetrags zuzüglich vertraglicher Verzugszinsen betragen.
13.11. Wird dem Verkäufer im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ganz oder teilweise Recht gegeben, gehen alle im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstandenen Kosten zu Lasten des Käufers.
Artikel 14: Sicherungsmaßnahmen
14.1. Unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Käufer verpflichtet, auf erstes Anfordern des Verkäufers und nach dessen Wahl eine ausreichende Sicherheit für die Zahlung zu leisten. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, gilt der Käufer als in Verzug. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz vom Käufer zu verlangen.
14.2. Der Verkäufer bleibt Eigentümer der zu liefernden und gelieferten Waren, bis der Käufer
14.3. Solange an diesen Waren ein Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Käufer nicht berechtigt, diese zu belasten oder darüber zu verfügen, außer im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit. Solange der Verkäufer gemäß den vorstehenden Bestimmungen Eigentümer der gelieferten Waren bleibt, kann der Käufer nicht darüber verfügen, auch nicht durch die Bestellung eines Pfandrechts zugunsten Dritter an diesen Waren. Verkauft der Käufer die Waren dennoch oder bestellt er zugunsten Dritter ein Pfandrecht/Sicherungsrecht an den Waren, sind die durch den Verkauf bzw. das Pfandrecht erzielten Geldmittel bzw. Forderungen an den Verkäufer zurückzugeben. Diese Klausel hat dingliche Wirkung.
14.4. Nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist der Verkäufer berechtigt, die gelieferten Waren zurückzunehmen. Der Käufer wird dabei jede erforderliche Mitwirkung leisten.
14.5. Hat der Käufer, nachdem der Verkäufer die Waren vertragsgemäß geliefert hat, seine Verpflichtungen erfüllt, wird der Eigentumsvorbehalt an diesen Waren für den Fall aktualisiert, dass der Käufer seinen Verpflichtungen aus einem später geschlossenen Vertrag nicht nachkommt.
14.6. Der Verkäufer hat ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an allen Sachen des Käufers, die sich in seinem Besitz befinden oder in seinen Besitz gelangen werden, sowie an allen Forderungen, die er gegenüber dem Käufer hat oder in Zukunft erhalten wird.
Artikel 15: Geistige Eigentumsrechte
15.1. Alle geistigen Eigentumsrechte an vom Verkäufer gelieferten Gegenständen oder erbrachten Dienstleistungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Produkte, Angebote, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen, werden vom Verkäufer ausdrücklich vorbehalten, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren. Der Käufer ist nicht berechtigt, diese Daten in (Unter-)Lizenz zu vergeben oder auf andere Weise zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu verwerten, zu nutzen oder Dritten zur Verfügung zu stellen, es sei denn, der Verkäufer hat hierfür zuvor seine schriftliche Zustimmung erteilt.
15.2. Der Verkäufer überträgt dem Käufer keine geistigen Eigentumsrechte im Rahmen des Vertrags.
15.3. Besteht die vom Verkäufer zu erbringende Leistung (auch) in der Lieferung von Software, wird der Quellcode nicht an den Käufer übertragen. Der Käufer erhält eine nicht-exklusive, weltweite und unbefristete Lizenz zur Nutzung der Software, ausschließlich zum Zwecke der normalen Nutzung und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Waren. Der Käufer ist nicht berechtigt, eine Lizenz zu übertragen oder eine Unterlizenz zu erteilen. Verkauft der Käufer die Waren an einen Dritten, geht die Lizenz automatisch auf den Käufer der Waren über.
15.4. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die dem Käufer infolge einer Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum Dritter entstehen. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum stehen.
Artikel 16: Übertragung von Rechten oder Pflichten
16.1. Der Käufer ist nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus einem der Artikel dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder dem/den zugrunde liegenden Vertrag(en) ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers zu übertragen oder zu verpfänden. Diese Klausel gilt unter Eigentumsvorbehalt
Artikel 17: Kündigung und Rücktritt vom Vertrag
17.1. Der Käufer ist nicht berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Verkäufer stimmt dem zu. Im Falle der Zustimmung des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine sofort fällige Entschädigung in Höhe des vereinbarten Preises zu zahlen, abzüglich der Einsparungen, die dem Verkäufer aus der Auflösung des Vertrags entstehen. Die Entschädigung beträgt mindestens 20 % des vereinbarten Preises.
17.2. Wurde der Preis auf der Grundlage der tatsächlich vom Verkäufer zu tragenden Kosten festgelegt (der auf der Grundlage der Eigenkosten festgelegte Preis), so wird die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Entschädigung als Summe der Kosten, die der Verkäufer bei der Ausführung des gesamten Auftrags zu tragen hätte, der Arbeitsstunden und seines Gewinns berechnet.
17.3. 17.3. Ordnungsgemäß gelieferte Produkte des Verkäufers werden nur zurückgenommen, wenn sich der Verkäufer nach vorheriger Rücksprache dazu bereit erklärt hat. Der Verkäufer wendet in Bezug auf diese Zustimmung unter anderem die folgenden Kriterien an:
– Die Verpackung ist unbeschädigt;
– Die Waren sind nicht montiert;
– Es handelt sich nicht um Ersatzteile;
– Es handelt sich um elektronische Waren, Sensoren oder Zubehör (wie Kabel, Stecker usw.);
– Der Käufer trägt die Kosten für den Transport und/oder die Rücksendung und garantiert deren Bezahlung;
– Der Bestell- bzw. Rücksendungswert beträgt mehr als 46,00 EUR;
– Es handelt sich um Produkte für den laufenden Verbrauch, nach Wahl des Verkäufers;
– Es handelt sich nicht um Sonderanfertigungen oder maßgeschneiderte Produkte;
– Seit der Lieferung der Produkte ist nicht mehr als ein Monat vergangen.
Rücksendungen werden nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 % des Netto-Rechnungswerts bearbeitet, sofern und solange der Verkäufer der Rücksendung der Produkte zugestimmt hat und die Zahlung erfolgt ist
Artikel 18: Vertragsverletzungen und Kündigung
18.1. Erfüllt der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht fristgerecht, ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich zu kündigen, unbeschadet seines Rechts auf Schadenersatz und der Aussetzung der Erfüllung seiner Verpflichtungen.
18.2. Erfüllt der Verkäufer seine vertraglichen Verpflichtungen in einer Weise, die ihm nicht anzulasten ist, hat er das Recht, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen oder diesen zu ändern, ohne dass er dadurch zu Schadenersatz gegenüber dem Käufer verpflichtet ist. Nur wenn die in dieser Bestimmung genannte Aussetzung länger als 60 Tage dauert, hat der Käufer das Recht, den Vertrag schriftlich zu kündigen.